« AGB

Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der WTW Werkzeugbau GmbH

Für den Geschäftsverkehr zwischen der WTW Werkzeugbau GmbH als Lieferer/Verkäufer und dem Besteller/Käufer gelten nachstehende Angebots-, Verkaufs- und Lieferbedingungen:

1. Geltungsbereich

1. Für alle unsere Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen des Lieferers. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossener Verträge. Sie gelten für künftige Kaufverträge und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

2. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) inhaltlich nicht übereinstimmende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss von uns schriftlich anerkannt werden.

3. Gegenbestätigungen des Bestellers mit entsprechendem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebote

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.

2. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Erzeugnisse erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte dar und begründen keine Ansprüche gegen uns. Der Besteller wird nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Erzeugnisse für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

3. Der Vertrag kommt durch die Auftragserteilung durch den Auftraggeber zustande. Bei längerfristigen Aufträgen bedarf es eines schriftlichen Vertrages zwischen beiden Vertragsparteien.

3. Preise

1. Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Preis, zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer, sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen worden ist. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders geregelt worden ist, bei Warenlieferung ab Lieferfirma ausschließlich Verpackung. Ist eine frachtfreie Lieferung zugesagt, gilt die frachtfrei an die Empfangsstation des Abnehmers ausschließlich Rollgeld. Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Versandart (z. B. Expressgut, Eilgut) gehen zu dessen Lasten.

2. Der Preis für die Werkzeuge enthält nicht die Bemusterungskosten und die Kosten für vom Besteller veranlasste Änderungen.

4. Liefer- und Abnahmefristen

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit solche vereinbart worden sind.

2. Die Lieferfristen beginnen mit der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag enthaltenen Datum, nicht aber vor Klärung aller Vertragsbestimmungen. Sie endet am Tag der Absendung durch den Lieferer, es sei denn, dass feste Liefertermine zugesagt sind. Bei durch den Besteller gewünschten Änderungen bestimmt sich der Beginn der Lieferzeit nach dem Datum der Änderungsbestätigung.

3. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seiner Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Die WTW Werkzeugbau GmbH wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen.

5. Materialbeistellungen

1. Werden Materialien vom Besteller vereinbarungsgemäß beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einer einwandfreien Beschaffenheit anzuliefern.

2. Bei Nichterfüllung dieser Vorraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstandenen Mehrkosten auch für die Fertigungsunterbrechungen.

6. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.

2. Bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft geht auch bei frachtfreier Lieferung die Gefahr zu vertretenden Verzögerungen der Absendung beim Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über.

3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Brandschaden versichert.

7. Zahlung

1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsdatum zahlbar. Skontogewährung wird gesondert vereinbart. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Vorraussetzung. Es kann folgender Zahlungsmodus zur Anwendung kommen: 1/3 bei Auftragserteilung an die WTW Werkzeugbau GmbH, 1/3 bei Abmusterung, 1/3 bei Leistung bzw. Lieferung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vorbehaltlosen Verfügung an.

2. Bei Überschneidung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Wir sind unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 4 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen auch schon vor der Belieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen auf diesen sowie auf andere Verträge ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber von den bestehenden Verträgen zurückzutreten.

3. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

8. Eigentumsrecht

1. Das Eigentumsrecht an unseren Waren geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Besteller über.

2. Ist der Eigentumswechsel noch nicht vollzogen, darf der Besteller die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei drohender Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstiger Verfügung durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Verkauft der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware an Dritte, so gilt die Forderung gegen Dritten als an uns abgetreten.

3. Im Falle von Zahlungsverzug und erfolglos gebliebener Mahnung sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu fordern und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

9. Gewährleistung und Mangelhaftung

1. Beanstandungen wegen erkennbarer oder beachtlicher Mengenabweichungen sind uns unverzüglich spätestens 14 Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel der Ware müssen unverzüglich nach Entdecken, längstens aber nach 14 Tagen schriftlich gerügt werden.

2. Bei begründeter Beanstandungen steht dem Besteller nach unserer Wahl ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder bei Rückgabe der Ware auf Ersatzlieferung zu. Fehlmeldungen werden nachgeliefert. Führt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder notfalls Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist der Besteller Kaufmann, liegt die Entscheidung hierüber bei uns.

3. Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich von uns zugesichert worden ist. Die Haftung bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung. Für Mangelfolgeschäden übernehmen wir jedoch nur eine Haftung wenn diese Gegenstand unserer Zusicherung war.

10. Schadenersatz

Jegliche Schadenersatzansprüche des Bestellers, die, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder der Verwendung unserer Ware entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen, sofern wir, unsere Gehilfen oder Beauftragten den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.

11. Schutzrechte

1. Für die vom Lieferer entwickelten Erzeugnisse gewährleistet dieser Rechtsmängelfreiheit.

2. Für Leistungen auf der Grundlage von Artikelzeichnungen des Bestellers haftet dieser für die Freiheit von Rechten Dritter.

3. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit Genehmigung weitergegeben werden.

12. Erfüllungsort Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Verhältnis ist Wittenberge.

2. Gerichtsstand Perleberg

3. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.

13. Schlussbestimmung

1. Die Rechtsunkwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeiten des Vertrages im Übrigen nicht.

2. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Bestellers, die den Geschäftverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutz verarbeiten.

Sitz der Gesellschaft: Amtsgericht Neuruppin, HRB 1052

Wittenberge, den 23. September 2006
Veröffentlicht im Internet seit 3. März 2008